Medienmitteilung Chor-Lockdown Oktober 2020

Medienmitteilung vom 28. Oktober 2020

Chor-Lockdown bedeutet Berufsverbot – VChN fordert: Stigmatisierung der Chorszene verhindern und Finanzhilfen für professionelle Chorschaffende bereitstellen.

Sehr geehrte Damen und Herren

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Das Unvorstellbare ist eingetroffen, die Schweizer Chorlandschaft erleidet ihren ganz eigenen «Lockdown»: Als eine von mehreren Massnahmen hat der Bundesrat heute ein landesweites Verbot von Choraktivitäten erlassen, das mit der Änderung der «COVID-Verordnung besondere Lage» am 29. Oktober 2020 in Kraft tritt und nicht befristet ist.

Nur wenige Wochen hatten Chöre in der Schweiz ein wenig aufatmen und zu einem «neu-normalen» Modus Vivendi finden können – dies mit grösster Vorsicht und strikten Schutzkonzepten. Nun ist die epidemiologische Lage ernster als je zuvor. Wir alle sind angehalten, unseren Anteil zur Entspannung der Situation zu leisten und die Massnahmen mitzutragen – auch die Chorszene, so weh es tut.

Keine Stigmatisierung des Chorsingens!

Dennoch erachtet der VChN ein (im Amateurbereich komplettes) Chorverbot als unverhältnismässig. Ohne die bei fehlenden Schutzmassnahmen erhöhte Infektionsgefahr zu verharmlosen, sind seit August über alle Choraktivitäten gesehen doch sehr wenige Ansteckungen bekannt geworden. Zwei Cluster-Vorfälle im Zusammenhang mit Gesangsdarbietungen in Neuenburg und Schwyz sind auf ungenügende Schutzmassnahmen (zu geringe Abstände, mangelhafte Lüftung) und eine gleichzeitig stattfindende Beizen-Freinacht zurückzuführen. Die Schutzkonzepte der Schweizer Chorverbände sind stets den neusten behördlichen Vorgaben angepasst und nach heutigem Stand gewissenhaft und wirksam umgesetzt worden.

Deshalb ist einer Stigmatisierung, die ein solches Chorverbot provoziert, entschieden entgegen zu treten. Die Verantwortlichen tun alles, um die Chorlandschaft betrieblich gleichermassen zu schützen wie die Gesundheit der zigtausenden Schweizer Chorbegeisterten. Zudem dürfen die positiven medizinischen Aspekte des Chorsingens – körperlich, mental und emotional – nicht ausgeblendet werden, auch wenn dies aktuell schwer fällt im gerechtfertigten Wunsch, die Gefahren von COVID-19 zu vermitteln.

Konkurswelle verhindern und Existenzen sichern

Der «Chor-Lockdown» bedeutet einerseits eine Betriebsschliessung für Kulturunternehmen sowie Kulturvereine im Laienbereich, andererseits ein schweizweites Berufsverbot für Chorleitende, darunter sämtliche rund 90 Mitglieder unseres Verbands. Ohne Einnahmen, die den arbeitgebenden Chören wegen abgesagter Konzerte und Veranstaltungen seit Monaten fehlen, können sie nicht mehr bezahlt werden. Weitere Chorschaffende wie Stimmbildner*innen, Korrepetitor*innen und Event-Techniker*innen sind ebenfalls betroffen. Um unsere Mitglieder zu schützen, stellt der VChN deshalb zwei dringende Forderungen:

  1. Konkurswelle unter den Chören verhindern. Das Schweizer Laienchorwesen hat eine über 250-jährige Tradition und gilt weltweit als ein Musterbeispiel für bürgerliche Partizipation. Die Laienchöre leben seit jeher «von der Hand in den Mund», die Reserven sind vielerorts bereits aufgebraucht. Es droht ein Massensterben in einer der traditionsreichsten Kultursparten der Schweiz.
  • Bund und Kantone sind aufgefordert, bis zur Aufhebung des Chorverbots ausreichende Finanzhilfen bereitzustellen, um die Chorszene in ihrer Breite und Vielfalt zu schützen.
  1. Existenzen von Chorleitenden sichern. Chorleitende sind die Aushängeschilder unserer Chorlandschaft im In- und Ausland. Sie sind ausgebildete Berufsmusiker*innen, die Durchführung von Proben und Konzerten bildet ihre Einkommensgrundlage. Ihre Tätigkeitsausübung wird auf Monate hinaus verunmöglicht, dies verursacht massive Unsicherheiten bis hin zu existenziellen Notlagen.
  • Arbeitgebende Vereine und freischaffende Chorleitende sind aufgefordert, Ausfallentschädigungen zu beantragen für bisher geplante Konzerte sowie für sämtliche reguläre Proben, die aufgrund des Chorverbots bis zu dessen Aufhebung abgesagt werden müssen.

Die COVID-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 2020 bildet die gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen zuhanden des Kultursektors. Wir empfehlen dringend, diese genau zu studieren und entsprechende Gesuche an die zuständigen kantonalen Anlaufstellen zu stellen. Weitere Informationen zu den verschiedenen Massnahmen (Kurzarbeit, Erwerbsersatz, Ausfallentschädigung, Nothilfe) liefert der Berufsverband «SONART – Musikschaffende Schweiz» auf seiner Website: https://www.sonart.swiss/de/covid-verordnung-kultur/

Zu beachten ist, dass Proben als öffentliche Veranstaltungen zu qualifizieren sind, gemäss den «Erläuterungen zur Änderung vom 18. Oktober 2020 der COVID-19-Verordnung besondere Lage». Somit gelten (abgesagte) Proben – gleich wie Konzerte – als programmierte budgetierte Veranstaltungen und sind in den Gesuchen unbedingt zu berücksichtigen. Es ist von grösster Wichtigkeit, dass alle Chorschaffenden ihre Ausfälle transparent machen. Je mehr Chöre und Chorleitende dies tun, desto deutlicher wird der wirtschaftliche Wert der Chorszene und ihr entsprechender Unterstützungsbedarf.

Schwierige Monate und Wochen stehen bevor

Das Chorverbot finanziell zu überbrücken ist der erste Schritt, der getan werden muss. Weitaus kritischer wird es für die Chorszene, die kommende Zeit ohne gemeinsames Singen zu bewältigen. Der VChN gibt ein paar Empfehlungen, wie Chöre und Chorleitende die schwierigen Monate und Wochen gestalten können:

  • Eigene Weiterbildungen organisieren. Die Chöre ermöglichen ihren Arbeitnehmenden, ihre Arbeitszeit für Weiterbildungen einzusetzen. Verschiedene Formate sind denkbar, von kleinen Austauschpodien zu Literatur- oder Methodikfragen unter Chorleitenden bis zur Klausur-Tagung im Kollegium einer Chorschule. So erhalten Chorschaffende neue Impulse und Ideen, voneinander zu lernen und gestärkt in den Chor-Alltag zurückzukehren.
  • Andere Kultursparten entdecken. Es gibt weiterhin kulturelle Angebote, die Chorsingende konsumieren können. Ein Besuch in der Oper, einem Museum oder einem Literaturcafé bedeutet auch Solidarität mit anderen Kulturschaffenden. Sie werden sich ihrerseits mit Solidarität für uns Chorschaffende revanchieren, sobald die Chorszene wieder voll durchstarten kann.
  • Virtuelle Chortreffen anbieten. Viele Chorsingende sind müde von virtuellen Ersatzproben. Ein geselliges Beisammensein kann trotzdem via «Zoom» stattfinden, ohne dass Chorleitende ihre Arbeitszeit für technisch aufwändige Notlösungen opfern müssen.
  • Im Einzelunterricht singen. Einige Chöre haben Stimmbildung als Begleitangebot. Stimmbildungs- oder Gesangsunterricht (einzeln) ist mit Schutzkonzept weiterhin zulässig und bietet die Chance, Chorsingende jeden Alters trotz Chorverbot individuell zu fördern.

Den Chorleitenden als Berufsmusiker*innen ist das Arbeiten in Proben grundsätzlich weiterhin gestattet; der VChN prüft zurzeit ein eigenes Angebot, dass eine Fortführung der chorleiterischen Tätigkeit für unsere Mitglieder ermöglicht – die strikte Einhaltung der geltenden Bestimmungen und Schutzkonzepte sowie Wahrnehmung unserer gesellschaftlichen Mitverantwortung haben dabei oberste Priorität.

Wir stehen heute vor sehr unsicheren Zeiten. Aber wir behalten das Ziel vor Augen, das Chorsingen dereinst wieder so auszuleben, wie wir es alle lieben – mit Enthusiasmus und ohne Einschränkungen.

Bis es soweit sein wird, wünschen wir allen Betroffenen viel Kreativität und Zuversicht – und bleiben Sie gesund!

Mit musikalischen Grüssen

David Rossel, Präsident

Wohnort: Basel (BS) | Mitglied seit: 2016 | Chöre: Männerstimmen Basel, Vokalensemble Voices, Cäcilienchor Aesch, Vocalino Wettingen

Kommentare (23)

  1. Rossel David sagt:

    Q: Gilt das Chorverbot auch für Kinder?

    A: Ja. Kinder- und Jugendchöre gehören zum nichtprofessionellen Bereich und fallen somit unter das Verbot. Das gilt auch für Chöre von Musikschulen, Chorschulen oder im nachobligatorischen Schulbereich (Sekundar II, Gymnasium, Tertiärbildung, etc.). Einzige Ausnahme bildet das Singen im Klassenverbund im Rahmen des Musikunterrichts an obligatorischen Schulen (Stufen Primar und Sekundar I).

  2. Rossel David sagt:

    Q: Darf ich als Gesangslehrer*in noch unterrichten?

    A: Ja. Gesangspädagogik oder Stimmbildung im Einzelunterricht sind vom BAG nachträglich als zulässig befunden worden. Dies gilt ausschliesslich für den 1-zu-1-Unterricht, d.h. 1 Unterrichtsperson und 1 Schüler*in. Alle anderen Formate ab 3 Teilnehmenden sind unzulässig.

  3. Rossel David sagt:

    Q: Ich möchte in kleineren Gruppen zuhause oder im Freien proben. Ist das noch möglich?

    A: Nein. Eine Gruppe definiert sich als Ansammlung von mind. 3 Personen (in der Soziologie geht man z.T. sogar von mind. 2 Personen aus). Sobald sich eine Gruppe zu einer extra einberufenen Veranstaltung trifft mit dem klaren Zweck zu proben, ist es als unzulässige Choraktivität einzustufen und somit unzulässig. Auch im Freien sind Choraktivitäten verboten, es sind im Verordnungstext keine Ausnahmen diesbzgl. vorgesehen; das BAG betont auf Nachfrage, dass mit dem Verbot der Aktivität eines Chors oder von Sängerinnen und Sängern die Mitwirkung auch schon von einer Sängerin/eines Sängers im Laienbereich bzw. nichtprofessionellen Bereich unzulässig ist.

  4. Rossel David sagt:

    Q: Ich mache bei einem semiprofessionellen Chor/Ensemble mit. Dürfen wir noch proben oder auftreten?

    A: Nein. Eine semiprofessionelle Formation ist kein reiner Berufschor und fällt somit unters Verbot. Alle Mitglieder eines professionellen Chor müssen eine abgeschlossene musikberufliche Ausbildung haben und damit einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts bestreiten.

  5. Rossel David sagt:

    Q: Gibt es bei Konzerten für Musiker*innen (vokal oder instrumental) Beschränkungen bei der Anzahl Auftretenden?

    A: Nein. Die Verordnung sieht nur in der Anzahl Besuchender eine Obergrenze von 50 Personen vor. Für auftretende Künstler*innen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ist keine Maximalbeschränkung definiert. So sind z.B. grosse Sinfonieorchester-Konzerte weiterhin möglich, solange die übrigen Schutzbestimmungen eingehalten werden können. Ob auch für Sänger*innen daraus abgeleitet eine unbeschränkte Anzahl möglich ist (z.B. wenn jeder Part solistisch gesungen wird), ist derzeit in Abklärung.

  6. Rossel David sagt:

    Q: Ich möchte an Weihnachten mit meiner Familie singen. Wie ist das noch möglich?

    A: Ein spontanes Singen bekannter Weihnachtslieder im privaten Rahmen (Familien- oder Freundeskreis) ist sicher möglich. Man bewegt sich aber schnell in Grauzonen. Grundsätzlich gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit und der Eigenverantwortung. Ein Singen im Freien (z.B. Kurrenden) ist nicht möglich, da dies eine unzulässige Choraktivität im öffentlichen Raum darstellt.

  7. Rossel David sagt:

    Q: Kann ich als Chorleiter*in mit meinem Chor mich treffen, auch wenn wir nicht singen dürfen?

    A: Ja. Die Verordnung verbietet hinsichtlich Choraktivitäten nur Proben und Aufführungen, also Aktivitäten, die das gemeinsame Singen in Gruppen voraussetzen. Eine Veranstaltung ohne explizit verbotene Aktivitäten ist grundsätzlich wie jede andere Veranstaltung mit bis zu 50 Teilnehmenden (im Laienbereich bis zu 15 Teilnehmenden) grundsätzlich möglich, solange sie zulässige Inhalte vorsieht (z.B. Rhythmus-Übungen, Musiktheorie-Unterricht, etc.). Szenische Übungen sind nur bedingt gestattet; choreografische Proben im Sinne von Tanzübungen fallen unter das generelle Verbot von Tanzveranstaltungen. Die Schutzbestimmungen bzgl. Veranstaltungen sind in jedem Fall einzuhalten.

  8. Rossel David sagt:

    Q: Was, wenn ich trotzdem eine Chorprobe durchführe oder die Abstände nicht einhalte?

    A: Der Betreiber oder Organisator haftet für die Einhaltung der Schutzbestimmungen sowie für die Rechtmässigkeit seiner Veranstaltung. Ist dies nicht der Fall, droht eine Busse im vierstelligen Frankenbereich.

  9. Rossel David sagt:

    Q: Darf man als Alternative summen? Oder im Freien jodeln?

    A: Nein. Jodeln ist eine Gesangstechnik und ist in der Gruppe gleichfalls unzulässig. Das Gleiche gilt für weitere Techniken (z.B. Oberton- oder Kehlkopfgesang). Gesungenes Summen (Singen mit geschlossenem Mund) in der Gruppe ist ebenfalls unzulässig.

  10. Rossel David sagt:

    Q: Dürfen Vokalgruppen (z.B. A-cappella-Bands oder Vokalensembles) noch musizieren?

    A: Ja, sofern es sich um professionelle Künstler*innen handelt und jedes Mitglied eine eigene Partie singt (solistisch). Eine berufliche Ausbildung und ein wesentliches Einkommen aus der Tätigkeit ist vorausgesetzt, um als professionell zu gelten. Im Laienbereich sind Vokalgruppen den Chören gleichzustellen und somit unzulässig; dies gilt auch für Hobby-Gruppen (Bands) mit Gesang, z.B. Lead/Backing Vocals, diese dürfen nur instrumental musizieren. Das BAG betont diesbzgl, dass das Verbot im nichtprofessionellen Bereich umfassend ist. Choraktivitäten sowie die Mitwirkung schon von einer Sängerin oder eines Sängers sowohl an Proben als auch an Auftritten ist verboten.

  11. Rossel David sagt:

    Q: Sind CD-Aufnahmen noch möglich?

    A: Ja. Berufschöre dürfen im Rahmen ihrer erlaubten Probentätigkeit Aufnahmen machen für eine Tonträgerproduktion. Ensembles mit Sänger*innen ausserdem auch während Aufführungen. Es gelten dieselben Schutzbestimmungen für Veranstaltungen.

  12. Rossel David sagt:

    Q: Sind Weiterbildungen (z.B. Workshops) erlaubt?

    A: Ja. Im professionellen Bereich sind Weiterbildungen als Probentätigkeit zu qualifizieren und somit zulässig. Im Laienbereich sind diese nur unter Ausschluss von Chorgesang und mit maximal 15 Teilnehmenden möglich.

  13. Rossel David sagt:

    Q: Darf ich ein Chorkonzert ohne Publikum durchführen, wenn es dafür virtuell via Streaming teilnehmen kann?

    A: Nein. Die Bestimmungen sehen diesbezüglich keine Ausnahme vor. Aus epidemiologischer Sicht werden die Kontakte, die die geltenden Einschränkungen minimieren sollen, nicht verordnungsgemäss reduziert, wenn sich Berufschöre zu Aufführungen treffen. Es sollen damit auch unzulässige Nachahmungen in anderen Bereichen ausgeschlossen werden. Beim Streaming ansonsten zulässiger Veranstaltungen (z.B. Proben von Berufschören, Konzerte mit Profi-Sänger*innen, Weiterbildungen, Schulunterricht, etc.) ist zudem auf die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte sowie von Datenschutz und Urheberrecht zu achten.

  14. W. Eigenmann sagt:

    Wieso wird hinsichtlich Corona eigentlich so strikte zwischen Laien- und Berufschören unterschieden? Die Schutzkonzepte können doch identisch sein, und die Aerosole dürften sich ebenfalls nicht fürs Musikalische interessieren… Macht diese Diskriminierung des Laiengesangs epidemiologisch wirklich Sinn?

    • Rossel David sagt:

      Es ging wohl darum, die wenigen Berufschöre in der Schweiz in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern resp. nicht anspruchsberechtigt für Finanzhilfen zu machen. Das Konzertverbot verhindert aber trotzdem einen wirtschaftlichen Kulturbetrieb, was die Berufschöre und ihre Trägerschaften doppelt bestraft. Die Ausklammerung der Berufschöre hat also vermutlich finanztaktische Gründe.

  15. Stephany Rickenbach sagt:

    Wieso ist Singen mit Maske nicht erlaubt? In Fitnesscentern keuchen und hecheln dicht an dicht Abend für Abend Menschen auf Ausdauergeräten mit Maske und dürfen das!
    Wenn ein paar Singende – wir Chorleiter proben ja schon seit Juni in Kleingruppen – in einer Kirche mit Masken und grossem Abstand proben, ist das doch deutlich weniger Risiko behaftet!!

    • Rossel David sagt:

      Das mag sein. Die bundesrätlichen Verordnungen sind immer mit Widersprüchen behaftet, weil ein Mittelweg verfolgt wird, der stets neu beurteilt und ausbalanciert werden muss. Die Schweizer Chorverbände sind daran, ihre Anliegen bei den Behörden zu deponieren; die gesellschaftlichen wie politischen Prioritäten sind aber beim Gesundheitssystem, solange Fallzahlen/Hospitalisationen/Todesfälle in dieser Höhe sich bewegen, und das ist gerechtfertigt.

      Im Moment können wir als Chorleitende zwei Dinge tun:
      1. Unsere Arbeitgeber sensibilisieren, dass die Lohnfortzahlung via Finanzhilfe-Gesuche sichergestellt wird,
      2. Uns um uns selbst kümmern mittels kollegialem Austausch und persönlicher Weiterbildung (auch virtuell miteinander möglich)

  16. Barbara Ryf-Lanz sagt:

    Ich lese immer nur von professionellen Chorleitenden. In der Schweiz gibt es aber sehr viele Laienchorleitende, welche wöchentlich mit ihren Chören arbeiten und genau so einen finanziellen Verlust auffangen müssen, wenn die Chorproben ausfallen. Viele von ihnen betrachten ihr Engagement als Hobby oder Nebenberuf. Viele von ihnen rechnen die Erträge aus diesen Tätigkeiten aber genauso im Budget mit ein. Auch wir Laienchorleiter spüren den Erwerbsausfall.

  17. Brenner Scheiwiller Susanne sagt:

    Sind Proben mit Kazzoos (Ansing-Trommel) erlaubt, um wenigstens mit Kindern Melodien spielen und lernen zu können?

    • Rossel David sagt:

      Nein. Kazoos oder ähnliche Ansingtrommeln werden mittels Gesangseinsatz/Summen gespielt (wie der Gattungsname schon sagt), was ein gleichartiges Ausstossen von Aerosol-/Tröpfchen zur Folge hat. Ansingtrommeln sind nicht mit herkömmlichen, komplex gebauten Blasinstrumente zu vergleichen. Als Ersatzaktivitäten sind im nichtprofessionellen Bereich gegenwärtig nur Alternativen zu verfolgen, die weder Gesang noch Tanz beinhalten.

  18. Susanne Brenner Scheiwiller sagt:

    Woher haben Sie diese Informationen? Beim Kazoo-Spielen wird ja nicht artikuliert, es gibt im Gegensatz zum Sprechen z. B. keine Plosive. Könnten Sie mir mit einer Quelle dienen? Besten Dank!

    • Rossel David sagt:

      Kazoos weisen in ihrer üblichen Bauweise keinen weiterreichenden Schutz vor Aerosol- oder Tröpfchenausstoss auf. In der Gesamtbetrachtung ist dies auch nicht relevant, da keine spezifischen Ausnahmen vorgesehen sind: Vorgegeben durch die Verordnung (und strikt daraus abzuleiten) ist das Verbot von Choraktivitäten im nichtprofessionellen Bereich, was sämtliche Singaktivitäten in Gruppen miteinschliesst (einzige Ausnahme: Obligatorischer Schul-Musikunterricht Primar und Sek 1 im Klassenverbund). Das Spielen von Kazoos setzt eine Singaktivität voraus, wodurch das Verbot vorbehaltlos greift. Aus unserer Sicht ist es nicht ratsam, angesichts der gegenwärtigen epidemiologischen Lage (knapp 10’000 gemeldete Infektionsfälle pro Tag) Graubereiche auszuloten. Die Chorszene hat eine Mitverantwortung, die Massnahmen des Bundes (und ggf. der Kantone und Institutionen) mitzutragen. Durch Graubereich-Aktivitäten provozierten Superspreader-Ereignissen, die irgendwie der Chorszene zugeordnet werden können, ist zum Schutz derselben unbedingt vorzubeugen: Solche Vorfälle würden der Chorszene als Ganzes aufgrund gerechtfertigten medialen Interesses enorm schaden.

  19. Susanne Brenner Scheiwiller sagt:

    Ich verstehe Ihre Argumentation.
    Nicht schlüssig ist für mich die Verwendung des Begriffs «Eigenverantwortung» durch den Bund.
    Kazoos hätte ich verwendet, um zu verhindern, dass Kinder, die notabene zur selben Zeit denselben Pausenplatz benutzen, im Kinderchor (bzw. im Alternativangebot) nicht drauflos singen, sondern ihr Bedürfnis sich singend auszudrücken, auf eine Art ausleben dürfen, die erwiesenermaßen – ohne Konsonanten – zur Eindämmung der Pandemie beiträgt.
    Es lässt sich aus entwicklungspädagogischer Sicht nicht begründen, dass einem Kind der Basisstufe 1 der Unterschied zwischen Singen und Sprechen bewusst ist. Sie gestalten ihre Beziehung zur Lehrperson aus den bisherigen miteinander geteilten Lern-Erfahrungen, d.h. singend zu kommunizieren gehört zur Beziehung zwischen Schülerinnen und Schülern und der Lehrperson und kann nicht von einer Woche auf die andere Woche abgestellt werden.

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