Corona-Finanzhilfen für Chöre und Chorleitende

CORONA-FINANZHILFEN FÜR CHÖRE UND CHORLEITENDE

Begriffsklärungen:
  • Selbstständig Erwerbende: Personen, die über Einkünfte mit einer AHV-Ausgleichskasse abrechnen.
  • Unselbstständig Erwerbende: Personen, für deren Lohn der Arbeitgeber AHV abrechnet.
    • Man kann gleichzeitig sowohl selbstständig als auch unselbstständig erwerbend sein, z.B. 30% Teilzeitanstellung als Chorleiter/in bei einem Chor und 70% freiberufliche Tätigkeit als Konzertsänger/in.
  • Festanstellung: Langfristiges Arbeitsverhältnis (Musikschule, Pfarrei, Chor/Verein, etc.).
  • Freiberuflich: Diverse meist kurzfristige Engagements von diversen Auftraggebern.
    • Auch hier sind Mischformen möglich.
  • Lohn: Aufgrund eines abgeschlossenen Arbeitsvertrags von einem Arbeitgeber bezahlte Einkünfte.
  • Honorar/Gage: Einkünfte, für die eine Person (natürlich oder juristisch) i.d.R. eine Rechnung stellt.
  • Kulturschaffende (z.B. Chorleitende): Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind.
  • Kulturverein im Laienbereich (z.B. Laienchor): Privatrechtliche Gesellschaft mit statutarischem Zweck, eine regelmässige kulturelle Tätigkeit (z.B. Chorsingen) mit Laien auszuüben.
  • Kulturunternehmen: Juristische Personen, die mind. 50% ihres Jahresumsatzes im professionellen Kulturbereich erwirtschaften. Veranstalter im Laienbereich mit einem Veranstaltungsbudget ab 50’000 CHF und erlittenem Schaden ab 10’000 CHF sind inbegriffen.
  • Professionell: Im Kulturbereich i.d.R. hauptberuflich tätig mit abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Hochschulabschluss im Musikbereich)
  • Hauptberuflich: Durch die künstlerische Tätigkeit werden mind. 50% des Lebensunterhalts finanziert resp. 50% der Normalarbeitszeit eingesetzt (künstlerische Tätigkeiten ausserhalb des Kunstsektors inbegriffen).
1) Selbstständig erwerbend: Für diejenigen unter uns, die u.a. als freiberufliche Musik-/Kulturschaffende ihr Einkommen bestreiten (etwa mit einzelnen Engagements wie Workshops, Kursen, Weiterbildungen, etc.), gibt es zwei Wege, Finanzhilfen zu erhalten:
1a) Corona-Erwerbsersatz: Dieser kann bei den AHV-Ausgleichskassen beantragt werden aufgrund von Betriebsschliessungen und neu auch für die «massgeblich eingeschränkte Erwerbstätigkeit». Jeder Monat muss neu beantragt werden, die Entschädigung erfolgt ebenfalls monatlich.
1b) Nothilfe: Diese kann subsidiär bei Suisseculture Sociale beantragt werden, falls unmittelbarer Lebensbedarf nicht gedeckt werden kann. Diese kann jederzeit beantragt werden, auch wenn man unselbstständig erwerbend ist! Achtung: Viele schrecken davor zurück, Nothilfe zu beantragen. Es ist aber wichtig, dass diese Gelder abgeholt werden. Die Nothilfe ist keine Sozialhilfe und die Notlage ja auch nicht selbstverschuldet.
2) Unselbstständig erwerbend: Viele von uns sind als Arbeitnehmende im Rahmen einer regulären Anstellung beschäftigt. Hier gibt es folgende Unterscheidungen:
2a) Angestellt bei einem Verein: Chöre und Ensembles als Kulturvereine im Laienbereich können Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden beantragen. Dieser Anspruch ergibt sich aus den behördlichen Massnahmen, die betriebliche Aktivitäten eines Chors («Proben und Aufführungen») verbieten. Der/die Arbeitnehmende muss sein Einverständnis dazu geben; während der Kurzarbeit darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. In aller Regel betrifft dies nur den/die Chorleitende/n als üblicherweise einzige/r Angestellte/r des Vereins.
Grundsätzlich muss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) vorliegen. Ein befristetes resp. freiberufliches Auftragsverhältnis kann jedoch u.U. einem Arbeitsvertrag gleichgesetzt werden.
Die Voranmeldung muss i.d.R. an die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) eingesandt werden (in jenem Kanton, wo der Verein seinen Rechtssitz hat). Achtung: Eine korrekte Ausfüllung der Voranmeldung ist sehr wichtig, eine Ablehnung des Gesuchs ist meist definitiv und kann nicht neu beantragt werden! Bspw. ist beim «prozentualen Arbeitsausfall pro Monat» der Prozentsatz des ausfallenden Betriebs (100%) anzugeben, nicht die Stellenprozente des Arbeitnehmers. Die genauen Vorgaben sind vorab zu prüfen, da diese kantonal z.T. verschieden sind.
Dem Formular sind notwendige Unterlagen beizulegen, z.B. Vereinsstatuten, Proben-/Terminpläne, Lohnbelege, Anstellungsvertrag, Versicherungsnachweis, etc. Vor der Einreichung die dazugehörigen Vorgaben prüfen!
Bei Annahme des Gesuchs werden für die Dauer der Kurzarbeit 80% des Lohns übernommen (Abrechnung via Arbeitslosenkasse), der Betrag wird auf Basis des Lohns der letzten 12 Monate berechnet. Fallen also z.B. von einem Verein (nicht) bezahlte Konzerthonorare während der Adventszeit in diese Periode, würden diese nicht oder unvollständig in die Berechnung mit einbezogen. Diese müssen separat auf anderem Weg beantragt werden (siehe unten).
Die übrigen 20% sollen in Absprache mit dem Arbeitgeber möglichst weiterhin vom Arbeitgeber direkt ausbezahlt werden. Geltend gemacht werden können Eure Bemühungen (nicht nur aktuell, sondern auch bereits jene im Frühling), die Chöre irgendwie zusammenzuhalten, z.B. mittels virtueller Zoom-Sessions, Bereitstellen von Übehilfen oder Einsingvideos, etc.
2b) Angestellt bei einer staatlich subventionierten Entität: Dies betrifft z.B. Chor- oder Singschulen, die kantonale Subventionen (z.B. Lotteriefonds-Gelder, etc.) erhalten. Kurzarbeit ist vermutlich zulässig, aber die Anspruchsvoraussetzungen sind anders. Im Bedarfsfall sollte der Arbeitgeber zuerst das Gespräch mit den Subventionsgebern suchen, um Lösungen zu finden.
2c) Angestellt bei einer öffentlich-rechtlichen Institution (Volksschulen, Musikschulen) oder einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinde (Kirchen): Dies betrifft z.B. Kinder-, Jugendchöre oder Gesangsensembles an Musikschulen sowie Kirchenchöre bei den ref./kath./christkath. Kirchen. Diese haben grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, die Gesuche werden aber (wenn überhaupt) nur in wenigen Einzel-/Härtefällen bewilligt, z.B. bei unmittelbar drohendem Arbeitsplatzabbau. In aller Regel sollte das Anstellungsverhältnis inkl. Lohnfortzahlung regulär weiterlaufen, auch wenn keine Arbeit geleistet werden kann (Lohnfortzahlungspflicht). Es können allenfalls Arbeitsaufträge erteilt werden, die im Fachgebiet anzusiedeln sind, aber nicht direkt Eurer Kernaufgabe zu tun haben, z.B. Notenbibliothek katalogisieren, Projektkonzepte ausarbeiten, Musiktheorie/-geschichte unterrichten – oder eben: virtuelle Alternativen via Zoom o.ä. Der Arbeitgeber soll ggf. das Gespräch mit den staatlichen Geldgebern suchen, um Lösungen zu finden.
3) Weitere Finanzhilfen:
3a) Für nichtbetriebliche Ausfälle (z.B. abgesagte Konzerte), die einen wirtschaftlichen Schaden nachweisbar machen, können gemäss Covid-19-Kulturverordnung Kulturvereine im Laienbereich (z.B. Chöre) spezifische Bundes-Finanzhilfen beantragen. Diese Gesuche können auf der Website des BAK heruntergeladen werden und sind bei der Schweizerischen Chorvereinigung (SCV) einzureichen. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die noch nicht definitiv abgesagt sind. SONART empfiehlt die Angabe aller abgesagten und verschobenen Konzerte: «Auch eine Verschiebung bedeutet einen Einnahmeausfall, da ja damit ein späterer Termin besetzt wird». Achtung: Der Bildungsbereich, u.a. Musik(hoch)schulen, ist hiervon ausgeschlossen.
3b) Neben den Bundeshilfen gibt es auch kantonale Finanzhilfen, die beantragt werden können. Diese sogenannten Ausfallentschädigungen sind aktuell nur Kulturunternehmen zugänglich, z.B. Berufschöre, Profi-Orchester, Konzertveranstalter o.ä. Falls Ihr z.B. in der Konzertreihe eines professionellen Veranstalters hättet auftreten sollen, ist mit ihm das Gespräch zu suchen, welche Partei welche Art Finanzhilfe beantragen soll.
Bei einer Gesuchstellung soll der Veranstalter die Gagen/Kosten für Euch unbedingt angeben; er ist im Falle einer Bewilligung verpflichtet, Euch mit einem Mindestlohnansatz zu entschädigen. Ausfallentschädigungen werden im Kanton des Unternehmenssitzes bei den zuständigen kantonalen Anlaufstellen beantragt. Achtung: Im Laienchorbereich kann dies nur für die Gage der auftretenden Künstler/-innen (also z.B. für Euch als professionelle Chorleitende) geltend gemacht werden; bei Pauschalgagen muss der Anteil für die Chorleitung klar definiert sein. Ansonsten kann ein Laienchor für ausgefallene Konzertgagen nur die Bundes-Finanzhilfen (siehe 3a) beantragen oder sie im Rahmen der Kurzarbeit (2a) entschädigen lassen (vgl. Hinweis unten).
Abschliessender Hinweis: Natürlich dürft Ihr jeden Ausfall nur einmal geltend machen, z.B. ist es unzulässig, abgesagte Konzerte sowohl via Kurzarbeit als auch via Bundes-/Kantons-Finanzhilfen entschädigen zu lassen. Wenn Proben und (kleinere) Aufführungen gleich entlöhnt werden (Standardabrechnung pro Dienst), ist es vielleicht zutreffender, alles als betriebliche Aktivität über die Kurzarbeit abzuwickeln. Für grössere Honorarausfälle aus separat budgetierten Projekten (z.B. Leitung chorsinfonischer Konzerte, offene Adventssingen, etc.) macht je nach Konstellation die Bundes- oder kantonale Finanzhilfe vielleicht mehr Sinn. Überprüft also gut, wo sich welches Gesuch am besten eignet.
Und zu guter Letzt: Trotz aller Sorgfalt übernehme ich keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben. Ich bin Chorleiter und kein Jurist 😉 Im Zweifelsfalle unbedingt bei einer Fachperson nachfragen. Die zuständigen Behörden geben ebenfalls gerne und kompetent Auskunft. Bedenkt: Was für den einen gilt, gilt nicht automatisch für alle anderen! Jeder Fall kann individuell anders beurteilt werden…
4) Weblinks zu weiteren Informationen:
Corona-Erwerbsersatz

Wohnort: Basel (BS) | Mitglied seit: 2016 | Chöre: Männerstimmen Basel, Vokalensemble Voices, Cäcilienchor Aesch, Vocalino Wettingen

Kommentar (1)

  1. Rossel David sagt:

    Q: Wie sieht es aus mit Ausfallentschädigungen für erwerbstätige Chorleitende, die im AHV-Alter stehen?

    A: Wer das AHV-Alter erreicht hat, kann keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen. Das gilt auch für die Kurzarbeitsentschädigung, denn diese wird ebenfalls von der ALV bezahlt. Anspruch auf Unterstützung durch die ALV hat nur, wer versichert ist. Arbeitnehmende im AHV-Alter gehören nicht mehr dazu; sie zahlen auch keine Beiträge mehr an die ALV.

    Die ALV hat den Zweck, den Arbeitnehmenden ein Ersatzeinkommen zu garantieren für den Fall, dass sie den Job verlieren, Kurzarbeit leisten oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.

    Sobald jemand das ordentliche Rentenalter erreicht, übernimmt die AHV-Rente die Funktion eines Ersatzeinkommens für den nicht mehr vorhandenen Lohn. Zusammen mit der Rente aus der Pensionskasse dient sie dazu, den Lebensunterhalt im Alter zu bestreiten. Wer nicht genug Mittel hat, um über die Runden zu kommen, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (z.B. Nothilfe).

    Aber Achtung: Wenn der/die Chorleitende in irgendeiner Weise arbeitet, z.B. durch das Anbieten von Online-Singen usw., muss das auch bezahlt werden.

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